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Green HR und Leadership / 10.2 ESRS S-1 Eigene Belegschaft

Gina Heller-Herold, Prof. Dr. Anabel Ternès von Hattburg
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Die CSRD und ESRS legen Metriken und Ziele fest, die im Bereich HR berücksichtigt werden müssen. Gemäß den Vorgaben der CSRD muss die Berichterstattung auch Angaben enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung erforderlich sind. Dabei spielen die Berichtsstandards ESRS S1 (Own Workforce – eigene Belegschaft) und ESRS S2 (Workers in the value chain – Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette) eine wichtige Rolle.

Das übergeordnete Ziel dieser Richtlinie ist es, organisatorische Veränderungen zur Förderung der Nachhaltigkeit im Umgang mit Mitarbeitern zu implementieren.

Der ESRS S1 spielt eine Schlüsselrolle bei der Darstellung von Arbeitnehmerthemen. Dieser Standard umfasst 17 normierte Offenlegungspflichten, die es den Lesern des Nachhaltigkeitsberichts ermöglichen, die Arbeitsbedingungen und ihre Auswirkungen auf das Unternehmen und die Belegschaft zu bewerten.

Für CSRD-pflichtige Unternehmen gelten die Offenlegungspflichten S1-1 bis S1-9 unabhängig vom Ergebnis der Materialitätsanalyse. Für S1-10 und S1-11 ist in der Regel ein einfaches Statement ausreichend. Die Offenlegungspflichten S1-12 bis S1-17 müssen nur berichtet werden, wenn das Unternehmen das Thema als wesentlich gemäß ESRS 2 identifiziert hat.

Abb. 4: Offenlegungspflichten[1]

 
Hinweis

Arbeitshilfe "ESRS S1: Exemplarische Faktoren, Maßnahmen und Ziele"

Die Arbeitshilfe führt für verschiedene Themen gemäß ESRS S-1 exemplarisch Faktoren, Ziele und Maßnahmen auf.

Zur Arbeitshilfe.

[1] Klein, 2023.

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