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GmbH: Außerordentliche Gesellschafterversammlung / 2 Einberufungsrechte und -pflichten

Sina Schipp
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Nach § 49 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Jeder Geschäftsführer kann die Einberufung allein vornehmen, auch wenn er nur gesamtvertretungsberechtigt ist.

Nach § 49 Abs. 2 GmbHG sind die Geschäftsführer – außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen (z. B. § 49 Abs. 3 GmbHG) – dann verpflichtet, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschaft ohne Abhaltung der Gesellschafterversammlung nicht unerhebliche Nachteile drohen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für die Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs "im Interesse der Gesellschaft erforderlich" haben sich zwei Fallgruppen herausgebildet, die als Orientierungshilfe dienen können:

Die erste Fallgruppe beinhaltet solche Beschlussgegenstände, die nach Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen. Hierzu zählen u. a. die Katalogmaßnahmen des § 46 GmbHG, Satzungsänderungen (§ 53 GmbHG), Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (§§ 55 ff., 58 ff. GmbHG) sowie Strukturmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (z. B. Formwechsel oder Verschmelzung).

Die zweite Fallgruppe beinhaltet Beschlüsse, die zwar in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fallen, jedoch aufgrund ihres besonderen Charakters oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die vorherige Zustimmung der Gesellschafter erforderlich machen. Hierunter fallen z. B. Geschäfte, die außerhalb des Unternehmensgegenstands liegen sowie grundlegende Änderungen der Geschäftspolitik.

Auch bei objektiven Zweifeln, ob das jeweilige Geschäft bzw. die Maßnahme die Kompetenzen der Geschäftsführung über...

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