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Glastüren, Glaswände, Verglasungen / 3 Anforderungen an Bauelemente aus/mit Glas

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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3.1 Türen

Türen müssen generell bruchsicher ausgeführt werden (Abschn. 5 Abs. 6 ASR A1.7). Für durchsichtige Flächen kommen danach Sicherheitsglas oder Kunststoffe mit vergleichbarer Bruchsicherheit infrage. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn zusätzlich feste Abschirmungen wie Stabgitter an Türen montiert sind, die z. B. ein Eindrücken der Flächen verhindern sollen.

Türverglasungen, die nur im oberen Drittel angebracht sind, dürfen aus "normalem" Glas (Floatglas) bestehen. Türen mit größeren Glaseinsätzen müssen mit bruchsicherem Werkstoff ausgestattet sein, d. h. mit Sicherheitsglas oder einem vergleichbaren Kunststoff. Dem liegt zugrunde, dass Türfüllungen am meisten durch Anstoßen beim Transport von Gegenständen bzw. durch Anfahren mit Transportmitteln gefährdet sind. Alternativ müssen die Glasflächen beidseitig mit Abschirmungen (Gitter) gegen Zerstörung geschützt werden.

Im Übrigen kann in manchen Fällen auch durch die Begrenzung des Öffnungswinkels bzw. einen sanften Anschlag wirksam verhindert werden, dass Türfüllungen zu Bruch gehen. Rauchschutztüren werden immer mit Sicherheitsglas bestückt wegen der besonderen Anforderungen an die Verkehrssicherheit.

Türen, deren Flächen zu mehr als drei Vierteln aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können, z. B. durch gut erkennbare Bildzeichen, Symbole oder Tönungen. In diesem Zusammenhang werden auch Handläufe bzw. hinreichend auffällige Griffe empfohlen.

Allerdings verzichtet die ASR A1.7 auf die frühere Vorschrift, dass Glastüren generell auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe eine über die Türbreite verlaufende Handleiste haben müssen. Damit wird der technischen und architektonischen Entwicklung Rechnung getragen, die längst auch in als Arb...

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