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Gewerbesteueranrechnung: Steuerermäßigung bei gewerblich ... / 4 Anwendung bei Personengesellschaften

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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4.1 Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags

Gesellschafter von OHG oder KG, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA sowie atypisch stille Gesellschafter[1] müssen sich das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags sowie die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zwecks Anrechnung auf die jeweilige individuelle Einkommensteuer teilen. An der Aufteilung nehmen auch Kapitalgesellschaften teil, wenn sie Gesellschafter von Personengesellschaften sind. Letzteres hat zur Konsequenz, dass der auf die Kapitalgesellschaft entfallende Teil des 4-fachen Gewerbesteuer-Messbetrags steuerlich ohne Auswirkungen untergeht, da § 35 EStG auf sie nicht anzuwenden ist.

Besteht ein Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil, erfolgt die Aufteilung von Gewerbesteuer-Messbetrag und zu zahlender Gewerbesteuer nach dem Verhältnis, nach dem Mitunternehmer und Nießbraucher den auf den Mitunternehmeranteil entfallenden Gewinnanteil zu versteuern haben.[2]

Maßstab für die Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags sowie der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer ist – auch im Fall des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA[3]- der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel nach den gesetzlichen Regelungen bzw. nach dem Gesellschaftsvertrag; dies ist verfassungsgemäß.[4] Vorabgewinne sowie Ergebnisse etwaiger Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind nicht zu berücksichtigen. Hiervon wird nur insoweit abgewichen, als[5]

  • bei Familienpersonengesellschaften die Gewinnverteilung nicht anerkannt, sondern korrigiert wird,
  • eine rückwirkend geänderte Gewinnverteilungsvereinbarung steuerlich nicht anerkannt wird.

Diese die Konsequenzen der Vereinbarung von festen Sondervergütungen und Vorabgewinnen negierende Regelung kann schon in einfach gelagerten Fällen zu erheblichen Verzerrungen führen, wenn die auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Gewerbesteuer-Bela...

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