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Gefahrstoffe in Betrieben – von der Beschaffung bis zur Entsorgung

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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Zusammenfassung

 
Überblick

In vielen Unternehmen werden heute Stoffe und Zubereitungen eingesetzt, die die Gesundheit des Menschen und die Umwelt schädigen können. Diese sog. Gefahrstoffe dürfen daher nicht unsachgemäß eingesetzt werden. Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die innerbetriebliche Einführung, Anwendung und Entsorgung dieser Stoffe regeln. Der Arbeitgeber hat eine Ermittlungspflicht, d. h., er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob es sich bei den einzusetzenden bzw. eingesetzten Stoffen und Zubereitungen um Gefahrstoffe handelt. Weiterhin muss er prüfen, ob es Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gibt, die mit einem geringeren Risiko verarbeitet werden können (Substitutions-/Ersatzstoffprüfung). Nicht zu vermeidende Gefahrstoffe müssen in ein Gefahrstoffkataster aufgenommen und erforderliche Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Gefahren müssen erarbeitet und durchgeführt werden. Die Beschäftigten sind regelmäßig zu unterweisen. Mit der Änderung der GefStoffV ergibt sich ab 2015 auch die Pflicht, in bestimmten Fällen ein Explosionsschutzdokument zur erstellen. (Dies war zuvor in der BetrSichV geregelt.)

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

EU-Recht

  • 1272/2008 EG "CLP-Verordnung": Regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der EU und berücksichtigt damit das auf UN-Ebene verabschiedete Global harmonisierte System (GHS).
  • 1907/2006 EG "REACH-Verordnung": Regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Die Bestimmungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Hauptziel von REACH ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

Bundesrecht

  • Chemikaliengesetz (ChemG): Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirku...

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