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Gefährdungsbeurteilung: Präventionswerkzeug des modernen ... / 2.3 Wie lässt sich die Nachhaltigkeit der Gefährdungsbeurteilung sichern?

Dr. Josef Sauer
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2.3.1 Gefährdungsbeurteilung als Teil eines Arbeitsschutzmanagementsystems

Alle gängigen Arbeitsschutzmanagementsysteme (z. B. DIN ISO 45001:2023, OHRIS, ILO-OSH, Nationaler Leitfaden) fordern die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen eines arbeitsschutzspezifischen Prozesses. Die Gefährdungsbeurteilung wird dadurch zum zentralen betrieblichen Präventionswerkzeug mit entscheidendem Nachhaltigkeitseffekt.

Abb. 4: Regelkreis Arbeitsschutzmanagement nach DIN ISO 45001:2023

Die DIN ISO 45001:2023 fordert in Abschn. 6.1.2: "Ermittlung von Gefährdungen und Bewertung von Risiken und Chancen" u. a.:

  1. Die Organisation muss fortlaufende und proaktive Prozesse zur Ermittlung von Gefährdungen festlegen, umsetzen und aufrechterhalten.
  2. Die Prozesse müssen u. a. Folgendem Rechnung tragen:

    • wie Arbeit organisiert wird, soziale Faktoren (einschließlich Arbeitsbelastung, Arbeitszeiten, ungerechte Behandlung, Belästigung und Schikanieren), Führung und Kultur in der Organisation;
    • routinemäßige und nicht routinemäßige Tätigkeiten und Situationen, einschließlich Gefährdungen durch z. B. Infrastruktur, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und die physischen Bedingungen des Arbeitsplatzes.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen schriftlich vorliegen, wie es auch in § 6 ArbSchG vom Gesetzgeber gefordert wird.

Die Wirksamkeit der festgelegten Präventionsmaßnahmen muss überwacht werden. Dies kann proaktiv in Form von Kontrollmaßnahmen oder reaktiv durch die Auswertung von Unfällen oder Vorfällen erfolgen – die proaktive ist der reaktiven vorzuziehen.

In regelmäßigen Abständen – durch das Verfahren festgelegt – müssen die Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden. Die Häufigkeit richtet sich dabei nach Art der Gefährdungen und Risiken. Eine erneute Beurteilung der entsprechenden Tätigkeit bzw. des betroffenen Arbeitsplatzes ist nach einem Unfall oder einer gesetzli...

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