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Eintritt in die GmbH

Dr. Rocco Jula
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Geschäftsanteil verkörpert die Mitgliedschaft in der GmbH. Nur Inhaber von Geschäftsanteilen können GmbH-Gesellschafter sein. Der GmbH-Geschäftsanteil ist grundsätzlich frei veräußerlich. Das bedeutet hinsichtlich des Eintritts von Gesellschaftern: Nur durch Erwerb, Kapitalerhöhung, Vererbung oder einen Umwandlungs- oder Anwachsungsvorgang können neue Gesellschafter der GmbH beitreten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 15 Abs. 1, 3, 4 und 5 GmbHG.

1 Eintritt durch Veräußerung eines GmbH-Anteils

Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Die GmbH muss über jeden Anteilsverkauf informiert werden. Hierbei gilt der Gesellschaft gegenüber im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, der in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste aufgenommen wurde (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Im Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. So kann die Abtretung und Veräußerung insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft oder auch von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). In diesem Fall spricht man von vinkulierten Geschäftsanteilen. Nachträglich kann eine Vinkulierungsklausel nur in die Satzung eingefügt werden, wenn alle betroffenen Gesellschafter zustimmen. Vinkulierungsklauseln dienen vor allem bei Familiengesellschaften als Überfremdungsschutz. In der Praxis enthalten fast alle Satzungen eine Vinkulierungsklausel.

 
Praxis-Beispiel

Vinkulierungsklausel

"Ein Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil nur mit Genehmigung der Gesellschaft verfügen. Die Genehmigung erfordert eine...

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