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Einfuhr/Einfuhrumsatzsteuer

Rainald Vobbe
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Zusammenfassung

 
Begriff

Gelangt ein körperlicher Gegenstand vom Drittlandsgebiet in das Inland und wird er hier zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt, liegt der umsatzsteuerliche Tatbestand der Einfuhr vor. Es kommt nicht allein auf das körperliche Gelangen der Drittlandsware in das Inland an. Ein steuerbarer Tatbestand im Inland ist zusätzliche Voraussetzung. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist grds. der Anmelder. Unter den allgemeinen Voraussetzungen vorsteuerabzugsberechtigt ist derjenige, der die Kosten für den eingeführten Gegenstand in den Preis für seine Ausgangsumsätze einbezieht und dem die Verfügungsmacht über den Gegenstand zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr zuzuordnen ist. Seit Beginn des Binnenmarkts kann die Einfuhr auch im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats für einen im Inland ansässigen Abnehmer erfolgen. Dies führt bei einem anschließenden körperlichen Verbringen des Gegenstands in das Inland zur Verfügung des Einführers oder seines Abnehmers zu einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Besonderheiten gelten derzeit noch für (zollfreie) Sendungen mit einem Warenwert bis 150 EUR an nichtsteuerpflichtige Abnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für die Einfuhr wichtigen umsatzsteuerlichen Rechtsgrundlagen finden sich in § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5, § 11, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21, §21a UStG und in der EUSt-Befreiungsverordnung (EUStBV). Die Verwaltung nimmt in den Abschn. 3.18, 15.8, 15.9 und 21a.1 UStAE Stellung.

1 Definition des Einfuhrtatbestands

Ein Einfuhrtatbestand liegt vor, wenn ein körperlicher Gegenstand nach den zollrechtlichen Vorschriften vom Drittlandsgebiet in das Inland oder in die zum österreichischen Hoheitsgebiet gehörenden Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) gelangt. Neben dem "Gelangen" i...

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