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Einbringung in eine Kapitalgesellschaft / 6 Einbringungsobjekt

Martin Stahl
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Objekt der Einbringung kann sein:

Abbildung 11

Kein Fall des § 20 UmwStG ist bei der Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern gegeben.[1] In diesem Fall sind die stillen Reserven der eingebrachten Wirtschaftsgüter zu realisieren.[2]

Dies gilt nur insoweit nicht,

  • wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Sonder-Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft bei einer Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft übertragen wird; insoweit ist § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG anzuwenden[3] oder
  • wenn eine Kapitalgesellschaft zu 100 % vermögensmäßig an einer Personengesellschaft beteiligt; in einem solchen Fall ist § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 oder 2 EStG anzuwenden.[4]
[1] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rn. 20.07.
[2] Vgl. auch § 6 Abs. 6 EStG.
[3] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279, Rn. 2 Satz 3.
[4] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279, Rn. 29.

6.1 Einbringung eines Betriebs

Eingebracht werden kann sowohl ein gewerblicher, ein land- und forstwirtschaftlicher als auch ein freiberuflicher Betrieb.

Eingebracht werden kann daher

  • ein verpachteter Betrieb, bei dem die Betriebsaufgabe nicht erklärt wurde[1]

    oder

  • auch ein Besitzunternehmen i. S. der Betriebsaufspaltung.

Im Zuge der Betriebseinbringung müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Unwesentliche Betriebsteile können von der Einbringung ausgenommen werden.[2] Es genügt nicht, wenn diese wesentlichen Betriebsgrundlagen nur an die Kapitalgesellschaft vermietet oder überlassen werden.

Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nur vor, wenn das Wirtschaftsgut funktional für den Betrieb wesentlich ist; die Höhe der stillen Reserven ist bei Umwandlungen gleichgültig.[3] Damit ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ein anderer als b...

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