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Differenzbesteuerung, Antiquitäten und Kunstgegenstände / 4.1 Parallelregelung zwischen Differenzbesteuerung und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 %

Michael Winter
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Die Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sind nach denselben Merkmalen zu beurteilen, die für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit den Nummern 53 und 54 sowie Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG gelten. Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen

  • die Einfuhr der in Nr. 49 Buchst. f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände,
  • die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

    1. vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
    2. von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) ist,
  • die Gegenstände

    aa) vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
    bb) von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
    cc) den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Konsequenz: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist nicht anwendbar, wenn die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb durch einen Wiederverkäufer erfolgt. Die Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kann andererseits nur von Wiederverkäufern beansprucht werden. Das bedeutet, dass der Wiederverkäufer immer 19 % Umsatzsteuer zahlt und zwar

  • entweder auf den vollen Betrag oder
  • bei der Differenzbesteuerung vom Differenzbetrag zwischen Ein- und Verkaufspreis.
 
Hinweis

Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer:

Mit Urteil vom 13.7.2023 (C 180/22) hat der EuGH sich zur Frage geäußert, ob die abzuführende Umsatzsteuer bei einem innergemeinschaftlich gelieferten Kunstgegenstand zur Bemessungsgrundlage dazu zählt oder nicht. Er kam zu dem Ergebnis, dass die zu entrichtende Umsatzsteuer, die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der Ku...

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