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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3 Konkretisierung der Rahmenvorschriften (Anhang)

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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Der Anhang der ArbStättV konkretisiert verbindlich Anforderungen und Maßnahmen, die an das Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte gestellt werden. Ob im Einzelfall von den Anforderungen des Anhangs abgewichen werden darf, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, die nach § 3 a Abs. 3 ArbStättV eine Ausnahme hinsichtlich der Vorschriften auch des Anhangs unter engen Voraussetzungen zulassen kann (vgl. Abschn. 2.4).

3.1 Allgemeine Anforderungen (Anhang 1)

3.1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden (Anhang 1.1)

Gebäude, die als Arbeitsstätte dienen, müssen so konstruiert sein, dass sie für die jeweilige Nutzung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und den spezifischen Belastungen standhalten. Die Konstruktionsanforderungen können damit im Einzelfall über die allgemeinen Anforderungen des Baurechts der Länder hinausgehen. Zu beachten ist die Kollisionsregel in § 3 a Abs. 4 ArbStättV, wonach andere Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, vorrangig gelten, soweit sie über die Anforderungen der ArbStättV hinausgehen. Bei unterschiedlichen Regelungen zur gleichen Problemstellung gilt also die jeweils strengere Vorschrift.

Von den Vorgaben zur Konstruktion und Festigkeit werden unabhängig von Größe und sonstiger Beschaffenheit alle baulichen Anlagen i. S. des Bauordnungsrechts, die als Arbeitsstätten gemäß § 2 ArbStättV dienen, erfasst. Auch nach dem Baurecht genehmigungsfreie Kleinanlagen haben die Anforderungen vollständig zu erfüllen, wenn sie als Arbeitsstätte genutzt werden. Die Anforderungen sind nicht nur bei der Nutzung, sondern auch beim Bau und beim Abbruch der baulichen Anlage zu beachten.

Konstruktion und Festigkeit der als Arbeitsstätte genutzten Gebäude müssen eine hinreichende Standsicherheit aufweisen. Durch bauwissenschaftliche Maßnahmen sind Einsturzgefahren und dadurch bedingte Gefahren für Leib und Leben der in Arbeits...

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