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Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe – Was NPOs beim U ... / IV. Die gemeinnützige Stiftung als Darlehensnehmerin

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1. Fremdkapitalfinanzierung von Zweckverwirklichungsmaßnahmen

Die Aufnahme von Fremdkapital durch gemeinnützige Stiftungen ist grundsätzlich unbedenklich, solange sie die wirtschaftliche Bestimmung des Stiftungskapitals und die Verwirklichung des Stiftungszwecks fördert (Hüttemann in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht, 2011, S. 446). Dies ist z.B. zur Erhaltung der Liquidität (Kontokorrentkredit) oder zur Immobilienfinanzierung nicht untypisch. Nimmt die Stiftung Fremdkapital zur Finanzierung von zweckfördernden Maßnahmen (im ideellen Bereich) auf, so ist diese Fremdkapitalaufnahme ebenfalls dem ideellen Bereich zuzuordnen. Es kommt dann nicht darauf an, dass die Stiftung mit diesem Fremdkapital Erträge erwirtschaftet. Die Tilgung der Raten und des Zinses stellen dementsprechend ebenfalls eine gemeinnützige Verwendung von Mitteln dar. Deshalb dürfen in dieser Konstellation die Zins- und Tilgungsleistungen auch aus den zeitnah zu verwendenden Mitteln der Folgejahre getragen werden.

Gemeinnützigkeitsrechtlich ist eine Darlehensaufnahme zur Finanzierung zweckfördernder Maßnahmen zulässig, sofern dies zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Ein klassisches Beispiel ist die Darlehensaufnahme zur Finanzierung nutzungsgebundenen Vermögens (bspw. Bau einer Schule). Es dürfte dabei keine Rolle spielen, ob die zweckfördernde Maßnahme in der Durchführung eines eigenen gemeinnützigen Projekts besteht oder in der Weiterleitung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft. Die Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO ist eine zulässige Form der Zweckverwirklichung. Insoweit spricht viel dafür, dass auch diese Form der mittelbaren Zweckverwirklichung fremdfinanziert werden darf.

Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Organisation: Bei der Fremdfinanzierung von Zweckverwirklichungsmaßnahmen ist aber zu berücksichtigen, dass die ...

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