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Checkliste Jahresabschluss 2025 / 7 Besonderheiten für Personengesellschaften gem. §§ 264a–c HGB

Prof. Dr. Stefan Müller
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7.1 Allgemeine Bilanzierungsvorschriften

 

Rz. 16

 
[ja] [n. a.] Wurde berücksichtigt, dass für Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB gem. § 264a Abs. 1 HGB sämtliche Bilanzierungsvorschriften der §§ 264 ff. HGB gelten und die Rechnungslegung um einen Anhang zu erweitern ist? GmbH & Co. KG: Rechnungslegung, Rz. 14
[ja] [n. a.] Wurde beachtet, dass mit dem MoPeG seit dem 1.1.2024 das Gesetz nun konsequent von einer auf Dauer eingerichteten rechtsfähigen Außengesellschaft als Leitbild ausgeht? Personengesellschaften in der Rechnungslegung, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.] Wurde ggf. von den größenabhängigen Offenlegungserleichterungen nach den §§ 326 und 327 HGB (z. B. keine Offenlegung der GuV und der damit verbundenen Anhangangaben bei kleinen Gesellschaften) Gebrauch gemacht? Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 20 ff.
[ja] [n. a.] Ist bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 264a Abs. 1 HGB berücksichtigt worden, dass die Gesellschaftsverhältnisse zum Schluss des Geschäftsjahres maßgeblich sind und dabei Eintritte von persönlich haftenden Gesellschaftern mit Vertragsabschluss und nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister tatbestandliche Wirkung entfalten?  
[ja] [n. a.] Für den Fall, dass die Gesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen ist: Wurde die Nutzung der umfangreichen Erleichterungen nach § 264b HGB geprüft?  
[ja] [n. a.] Sind Ausleihungen, Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern nach den Vorschriften des § 264c HGB gesondert ausgewiesen oder im Anhang angegeben bzw. für den Fall, dass ein Ausweis unter einem anderen Posten erfolgt, mit einem entsprechenden Zusatz "davon gegenüber Gesellschaftern" versehen worden? (Hinweis: Wurde beachtet, dass mit dem MoPeG seit 2024 nicht nur – wie schon bislang – die Gewinnanteile beschränkt haftend...

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