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Business Judgement Rule: Vermeidung von Haftungsrisiken bei "unternehmerischen Entscheidungen" (§ 93 AktG)

Prof. Dr. Werner Gleißner
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Zusammenfassung

  • Aus der Business Judgement Rule (§ 93 AktG) folgt, dass "unternehmerische Entscheidungen" auf "angemessenen Informationen" basieren sollten.
  • Aufgrund der unsicheren Auswirkungen von "unternehmerischen Entscheidungen", die Geschäftsführer oder Vorstände treffen, ist in den Entscheidungsvorlagen insbesondere zu zeigen, wie sich der Risikoumfang des Unternehmens infolge der Entscheidung verändern würde.
  • Organisatorisch sollte sichergestellt werden, dass zum Beispiel durch das Controlling bei allen unternehmerischen Entscheidungen Entscheidungsvorlagen erzeugt werden, die neutral sind und alle erforderlichen Informationen enthalten (zum Beispiel über Ausgangssituation, Handlungsoptionen, Prognosen und zugrundeliegende Annahmen sowie Risiken).
  • Unternehmerische Entscheidungen, die nicht beweisbar auf "angemessenen Informationen" basieren, können als Sorgfaltspflichtverletzung verstanden werden und zu persönlichen Haftungsrisiken der Vorstände führen.
  • Aufgrund der zentralen Bedeutung der Beachtung von Risiken ist organisatorisch die Einbeziehung des Risikomanagements für Risikoanalysen sicherzustellen, was durch ein sogenanntes "entscheidungsorientiertes Risikomanagement" gelingt.
  • Die Anforderungen an die Entscheidungsvorbereitung durch die Business Judgement Rule und die Implikationen für Controlling und Risikomanagement werden in diesem Kapitel skizziert.

1 Die Business Judgement Rule

Für die wichtigsten Entscheidungen, die Vorstände und Geschäftsführer treffen, die sogenannten "unternehmerischen Entscheidungen", sollten auch gesetzliche Mindestanforderungen beachtet werden. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der sogenannten Business Judgement Rule und decken sich erfreulicherweise weitgehend mit auch aus betriebswirtschaftlicher Perspektive sinnvoller Anforderungen. Allerdings sind diese in der unter...

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