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Buchführung/IFRS-Umstellung / 4.4.1 Erfolgsunwirksame Veränderungen des IFRS-Eigenkapitals

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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4.4.1.1 Anpassung der Gewinnrücklagen im IFRS-Abschluss

 

Rz. 68

Sofern ein Unternehmen erstmalig nach IFRS bilanziert, hat das Unternehmen den Abschluss grundsätzlich so aufzustellen, als ob es seit Beginn der Unternehmenstätigkeit nach IFRS bilanziert hätte.[1] Der kumulierte Eigenkapitaleffekt aus dem Übergang zu IFRS ist nach IFRS 1.11 im Regelfall[2] als Anpassung des Eröffnungswertes der angesammelten Gewinnrücklagen der ersten nach IFRS dargestellten Periode zu behandeln. Hierfür ist innerhalb der Entwicklung der Gewinnrücklagen ein eigenes Konto anzulegen.

 

Rz. 69

Bilanzierungsfehler beinhalten nach IAS 8.5 Rechenfehler, die fehlerhafte Anwendung von Bilanzierungsmethoden, Fehlinterpretationen von Sachverhalten, Unterschlagungen oder aber auch versehentliche Fehler. Wesentliche Fehler sind gemäß IAS 8.42 grundsätzlich bis zum Ursprung zurück zu berichtigen. Sofern der Fehler in einer im Jahresabschluss dargestellten Berichtsperiode liegt, sind die Abschlussinformationen der Perioden so anzupassen, als ob kein Fehler in der Vergangenheit gemacht worden wäre. Sofern sich durch die retrospektive Korrektur die Ergebnisse vergangener Perioden ändern, führt dies zu einer Anpassung des Anfangsbestands der Gewinnrücklagen der (ersten im Abschluss dargestellten) Berichtsperiode.[3] Falls dagegen die rückwirkende Fehlerkorrektur – aufgrund fehlender Informationen – nicht verlässlich durchführbar ist, sind die Anfangssalden der Bilanzposten derjenigen Berichtsperiode anzupassen, für die erstmals eine rückwirkende Anpassung durchführbar ist.[4] Sofern die Ermittlung der kumulierten Auswirkung eines Fehlers auch nicht zu Beginn der laufenden Berichtsperiode durchführbar ist, erfolgt gemäß IAS 8.45 eine prospektive Fehlerkorrektur ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Zur Abbildung des Effekts der retrospektiven Fehlerkorrektur ist ein en...

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