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Brandschutz in Pflegeeinrichtungen / 2.4 Rettungswege

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Rettungswege müssen entsprechend den allgemeinen Vorschriften so angelegt sein, dass es von keiner Stelle eines Aufenthaltsraums i. S. des Baurechts[1] weiter als 30 m bis in einen notwendigen Treppenraum[2] oder bis ins Freie ist.

Stichflure, die innerhalb einer Nutzungseinheit nur von einer Seite begehbar sind, dürfen i. d. R. max. 10 m lang sein.

Wenn notwendige Flure länger als 30 m sind (was auf Pflegestationen von Krankenhäusern typischerweise der Fall ist), müssen sie durch eine nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Tür unterteilt sein. Gerade solche Türen müssen aber im Alltag einer Pflegeeinrichtung eigentlich immer offen sein bzw. Patienten oder Bewohner können sie oft nicht selbstständig bedienen, weswegen hier auf jeden Fall zugelassene Feststelleinrichtungen erforderlich sind.

In Pflegeeinrichtungen müssen für alle Bereiche bzw. Nutzungseinheiten grundsätzlich 2 voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege direkt oder über einen notwendigen Treppenraum ins Freie führen.

In Rettungswegen dürfen nur nicht brennbare Bauteile verwendet werden (Fenster, Türen, Treppen, …) und Wand- und Deckenverkleidungen sowie die verwendeten Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Rettungswege müssen durch geeignete Anlagen rauchfrei gehalten werden können und jederzeit ausreichend beleuchtet sein, was eine Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung über eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich macht.

Rettungswege und Ausgänge müssen entsprechend ASR A1.3 bzw. DIN EN ISO 7010 "Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen" und DIN 4844-2 "Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen" gekennzeichnet sein.

[1] Raum zum mehr als nur gelegentlichen Aufenth...

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