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Bilanzberichtigung und Bilanzänderung / 3.2.2.1 Zeitliche Verknüpfung zur Bilanzberichtigung

Dr. Florian Müller, Dr. Daniel Licht
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Rz. 92

Eine Bilanzänderung ist nach Einreichen der Steuerbilanz beim zuständigen Finanzamt nur dann als zulässig anzusehen,[1] wenn gemäß den Ausführungen in § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG gesichert ist, dass

  • ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung[2] besteht,
  • ein enger sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung vorliegen muss und
  • darüber hinaus die Bilanzänderung nur zulässig ist, soweit sich die Bilanzberichtigung auf den Gewinn auswirkt.[3]

Diese gesetzliche Kodifikation eröffnet dem Steuerpflichtigen somit innerhalb der angeführten Grenzen die Möglichkeit, Mehrgewinne aus der Berichtigung von Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern, die z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden, durch die Neuausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten (in Betracht kommen z. B. § 6b, 7b, 7g EStG oder auch R 6.6 EStR), wieder kompensieren zu können.[4]

 

Rz. 93

Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung ist für den Fall gegeben, in dem der Steuerpflichtige die Bilanzänderung unverzüglich nach der Durchführung der Bilanzberichtigung vornimmt.[5] Eine Festlegung des exakten Zeitraums hat die Finanzverwaltung jedoch nicht vorgenommen. Wird ein Antrag auf Bilanzänderung alsbald nach dem Zeitpunkt, zu dem die Fehlerhaftigkeit der Bilanz festgestellt wird, dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt, werden die Voraussetzungen für das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bilanzberichtigung und dem Antrag auf Bilanzänderung erfüllt sein.[6] So wird auch ein Antrag im Rahmen der Schlussbesprechung einer Außenprüfung immer (noch) rechtzeitig sein. Auch wenn der Antrag auf Bilanzänderung innerhalb der Frist gestellt wird, die dem Steuerpflichtigen mit der Übersendung des Prüfberichts über das Ergebnis der Außenprüfung...

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