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Betriebssicherheitsverordnung: Sichere Produkte, sichere ... / 3 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Prüfung

Lutz Gathmann
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Die BetrSichV hilft bei der Gefährdungsbeurteilung mit § 7 BetrSichV "Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln".

Zitat

Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

  1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
  2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
  3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
  4. Instandhaltungsmaßnahmen getroffen und Prüfungen durchgeführt werden.[1]

Weiterhelfen kann hier auch eine erste Abfrage der wichtigsten Punkte zur Erkennung sicherer Produkte:

  • Sind Name und Anschrift des Herstellers/Importeurs vorhanden?
  • Kann das Produkt durch eine Seriennummer etc. identifiziert werden?
  • Sind erforderliche Kennzeichnungen und Warnhinweise vorhanden?
  • Liegen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen dem Produkt bei?

Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung: Prüfung der EG-Konformitätserklärung

  • Wurden alle für das Produkt relevanten Vorschriften, Normen, Gesetze etc. in der Konformitätserklärung aufgeführt?
  • Wurde eine Sicherheitsbewertung für die Konformitätsbewertung durchgeführt?
  • Wurden Prüfberichte, Zertifikate hinterlegt und sind diese gültig?
[1] § 7 Abs. 1 BetrSichV.

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