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Betriebssanitäter

Christian Piehl, Steffen Pluntke
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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebssanitäter sind betriebliche Ersthelfer mit einer erweiterten, fachlich qualifizierten Ausbildung. Sie können bei einer Erkrankung, Vergiftung oder einem Unfall im Betrieb eine erweiterte Erste Hilfe durchführen und den Betriebsarzt oder den nachfolgenden Rettungsdienst bei der Durchführung notwendiger lebensrettender Maßnahmen unterstützen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zum Thema Betriebssanitätsdienst enthalten § 27 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV-G 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst".

1 Notwendigkeit

Ein Betriebssanitäter muss in folgenden Betrieben vorhanden sein:

  • bei mehr als 1.500 anwesenden Mitarbeitern,
  • bei mehr als 250 anwesenden Mitarbeitern, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordert,
  • bei mehr als 100 anwesenden Mitarbeitern auf Baustellen.

In Einzelfällen kann nach Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, von der Verpflichtung, einen Betriebssanitäter vorzuhalten, abgesehen werden.

2 Aus- und Fortbildung der Betriebssanitäter

Betriebssanitäter sind betriebliche Ersthelfer mit einer erweiterten, fachlich qualifizierten Ausbildung. Sie können bei Erkrankungen, Vergiftungen oder Unfällen im Betrieb erweiterte Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen und den Betriebsarzt oder den Rettungsdienst bei lebensrettenden Maßnahmen unterstützen.

2.1 Ausbildung

Nach § 27 Abs. 3 DGUV-V 1 darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von einer Stelle ausgebildet wurden, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet anerkannt und zertifiziert wurden. Ziel dieser Anerkennung ist die Sicherstellung der Qualität und der Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung. Aktuelle Listen der geeigneten Stellen für die Betriebssanitäterausbildung können im Internet auf der Websit...

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