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Betriebsprüfung: Rechtsgrundlagen und Abläufe / 4 Einteilung in Größenklassen

Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
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Rz. 16

Nach § 3 BpO werden die Steuerpflichtigen, die der Außenprüfung unterliegen, in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eingeordnet. Für die ersten 3 Größenklassen wird nach § 32 BpO von den Betriebsprüfungsstellen eine einheitliche Betriebskartei, bestehend aus Namenskartei und Branchenkartei, geführt. Die auf einen bestimmten Stichtag getroffene Größenzuordnung der Betriebe bleibt grundsätzlich für die i. d. R. geltende 3-jährige Geltungsdauer der Größenklassen-Einteilung maßgebend.[1] Die Betriebskartei ist nach einem einheitlichen Muster gestaltet[2] und dient der Aufstellung der Prüfungsgeschäftspläne (§ 34 BpO), der Durchführung der Betriebsprüfungen und der Überwachung der von Verjährung bedrohten Prüfungsfälle. Außerdem wird mit der Einteilung in Größenklassen die Frage der Beschränkung des Prüfungszeitraums bei Klein- und Mittelbetrieben (§ 4 Abs. 3 BpO) sowie der Anschlussprüfung bei Großbetrieben berührt.[3] Der BFH hat bestätigt, dass die Finanzverwaltung berechtigt ist, die für Zwecke der Betriebsprüfung erforderliche Einteilung in Größenklassen nach den Werten der zu bestimmten Stichtagen vorliegenden Veranlagungen vorzunehmen.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 13.4.2018, BStBl 2018 I S. 614, für die Einordnung ab 1.1.2019. Mit Schreiben v. 15.12.2022, IV A 8-S 1450/19/10001 :003 wurden die meisten Größenklassen angehoben. Dieses Schreiben ersetzt ab 1.1.2024 das alte BMF-Schreiben diesbezüglich.
[2] BMF, Schreiben v. 15.9.2003, BStBl 2003 I S. 485.
[3] Wenzig, Steuerliche Außenprüfung/Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 42.
[4] BFH, Beschluss v. 16.2.2001, IV B 74/00, BFH/NV 2001 S. 1009.

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