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Berichtigung und Änderung von Steuer- und Feststellungsb ... / d) § 174 Abs. 4 AO: "Folgeänderung" nach Rechtsbehelf oder Antrag

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Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das FA, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war (BFH v. 17.3.2022 – XI R 5/19, BStBl. II 2022, 607 = AO-StB 2022, 272 [Reddig]). Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.d. § 174 Abs. 4 AO liegt immer dann vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist. Dabei ist es unerheblich, ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt. Auch kann die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern – bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt – eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht.

Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insb. die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen. Außerdem ist zu beachten, dass die (Fehler heilende) Einspruchsentscheidung innerhalb der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 S. 3 AO erlassen werden muss (BFH v. 12.5.2022 – VI R 20/19, BStBl. II 2023, 6 = AO-StB 2022, 301 [Reddig]).

Begründet ein Sachverhalt für ein Vorjahr Feststellungsverjährung und führt er zur Abhilfe im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, ist er für das Folgeja...

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