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Bedarfsbewertung: Anlage Land- und Forstwirtschaft zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 1.7.2016)

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die "Anlage Land- und Forstwirtschaft" zur Feststellungserklärung ist abzugeben, weil der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Maßgebend ist dafür der Vermögensanfall beim Erwerber (beispielsweise als Erbe, Vermächtnisnehmer oder als Beschenkter).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer sind die §§ 3, 7 ErbStG, für die Entstehung der Steuer die §§ 9 und 11 ErbStG. Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergibt sich nach § 12 ErbStG aus dem BewG. Im Einzelnen sind die §§ 158 – 175 BewG einschlägig (Allgemeiner Teil von § 158 – § 168, Besonderer Teil von § 169 – § 175).

1 Bewertung des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens

1.1 Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Die Bewertung von Land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist im Teil B im sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes niedergelegt.[1]

Unter der Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Hierbei gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.[2]

Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dabei setzt der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße voraus, noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel usw.[3]

In den H B 158.1 (2) ErbStH findet sich ein Beispiel wie die Abgrenzung zwischen Bewertungsrecht und Ertragsteuerrecht vorzunehmen ist.

[1] §§ 158 – 175 BewG.
[2] R B 158.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[3] R ...

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