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Baunachbarrecht / 1.4 Zustimmung heißt Verzicht

Kathrin Gerber, Andrea Nasemann
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Ihr Nachbar sollte schon während der Planungsphase auf Sie zukommen und Sie fragen, ob Sie mit dem Bauvorhaben einverstanden sind. Vor allem dann, wenn kein Bebauungsplan vorliegt und der Bauherr von der Nachbarschaftsbebauung abweichen will, braucht er Ihre Zustimmung. Doch wenn Sie die Baupläne unterschreiben, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, was das bedeutet – nämlich nicht nur, dass Sie mit dem Bauvorhaben einverstanden sind. Sie verzichten auch automatisch auf Ihre Rechte, der Baugenehmigung zu widersprechen oder sie anzufechten.

Es ist also immer besser, sich nicht vom Bauherrn zur Unterschrift drängen zu lassen, nur weil sich dieser auf die "gute Nachbarschaft" beruft oder versucht, die Angelegenheit als "Bagatelle", "reine Formsache" oder dergleichen darzustellen. Vielmehr wird Ihre Unterschrift als Zustimmung zum Bauvorhaben gewertet. Sie können sich dann gegen das Bauvorhaben nicht mehr wehren, auch wenn der Bauherr die Abstandsflächen nicht einhält oder sich der Bau nicht in die vorhandene Bebauung einfügt.

Zwar hat die Unterschrift grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erteilung der Baugenehmigung. Den Bau genehmigt die Behörde immer dann, wenn er mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Entscheidet die Behörde allerdings hinsichtlich des Nachbarn falsch, sind diesem – wegen seiner Unterschrift unter dem Bauantrag – alle Anfechtungsmöglichkeiten genommen. Sie sollten daher Ihre Unterschrift in keinem Fall vorschnell leisten, sondern allenfalls nach ausführlicher tatsächlicher und rechtlicher Überprüfung des Bauvorhabens und eingehender Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde.

Die Unterschrift hat noch weitere nachteilige Folgen für Sie als Nachbar: Sie führt dazu, dass die Behörde Sie nicht mehr über die erteilte Baugenehmigung unterrichte...

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