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Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundessteuerberat ... / e) Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung

Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
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Rz. 140

Nach § 17 Abs. 1 GwG kann ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG auf Dritte zurückgreifen. Hierzu gehören insbesondere inländische Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG[1] und Verpflichtete in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 (Vierte EU-Geldwäscherichtlinie) sowie unter bestimmten Voraussetzungen in einem Drittstaat ansässige Institute und Personen, soweit sie den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten entsprechen und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen.[2] Anders als bei der Alternative des § 17 Abs. 5 GwG (vertragliche Auslagerung) muss der Verpflichtete den Dritten nicht überwachen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch auch in diesem Fall beim Verpflichteten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GwG).

 

Rz. 141

Wenn der Steuerberater auf Dritte nach § 17 Abs. 1 GwG zurückgreift, muss er sicherstellen, dass der Dritte bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften des Geldwäschegesetzes entspricht, die Informationen einholt, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG notwendig sind, und dem Steuerberater diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermittelt. Zudem ist durch angemessene Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Dritte dem Steuerberater auf seine Anforderung unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente vorlegt, anhand derer er die Identität des Mandanten, ggfs. für diesen auftretender Personen und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten festgestellt oder überprüft hat (z. B. Kopie des Personalausweises) sowie andere maßgebliche Unterlagen vorlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 GwG). Der Dritte kann zu...

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