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ABC der Werbungskosten / Art und Höhe der Werbungskosten

Marcus Lochte
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Umzugskosten sind grundsätzlich nur diejenigen Kosten, die der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs dienen, nicht dagegen Kosten, die der Einrichtung der neuen Wohnung dienen und damit auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken. Keine Umzugskosten sind damit Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter.[1]

Der Höhe nach können tatsächlich entstandene Umzugskosten als Werbungskosten angesetzt werden, die den beamtenrechtlichen Bestimmungen[2] entsprechen.[3] Werden diese Grenzen eingehalten, ist der Nachweis, dass es sich tatsächlich um Werbungskosten handelt, nicht erforderlich (die berufliche Veranlassung wird also nicht geprüft, wohl aber die Höhe der Aufwendungen und ob die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes mit dem allg. Werbungskostenbegriff des § 9 EStG vereinbar sind).[4] Diese Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, sowie für den Ausstattungsbeitrag bei Auslandsumzügen werden regelmäßig vom BMF veröffentlicht.[5] Die Rspr. sieht diese Vorschriften als sachgerechte Auslegung des Begriffs der Werbungskosten an, da nicht danach differenziert werden dürfe, ob es sich um eine Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Dienst handle.[6] Die Art der danach als Werbungskosten zu berücksichtigenden Werbungskosten ergibt sich im Einzelnen aus den zitierten Vorschriften. Dagegen sind Umbau- oder Renovierungskosten der neuen Wohnung, Ausstattung mit Gardinen o. Ä. keine abzugsfähigen Umzugskosten.[7] Ebenfalls keine Umzugskosten sind Aufwendungen für klimabedingte Kleidung.[8] Schließlich fallen entgangene Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen für ein nach berufsbedingtem Umzug nicht vermietbares Einfamilienhaus) oder ein Verzicht auf Einnahmen nicht unter den Begriff der Werbungskosten.[9]

Der Stpfl. kann über die veröffentlichten Beträge hinau...

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