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ABC der Werbungskosten / Abfindung

Marcus Lochte
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Abfindungen und Abstandszahlungen an einen Mieter sind sofort abzugsfähige Werbungskosten, da durch solche Zahlungen zwar der Vorteil der anderweitigen Nutzungen, nicht aber ein Vermögensgegenstand erworben wird.[1] Durch diese Zahlungen wird nicht die Eigenschaft des Vermögensgegenstands zur Einkunftserzielung neu geschaffen, sondern lediglich die Nutzungsmöglichkeit der Einkunftsquelle verbessert. Das gilt auch, wenn die Abfindung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks gezahlt wird.[2] Gleiches gilt für Zahlungen an den Erbbauberechtigten zur Ablösung des Erbbaurechts, soweit diese dem Abschluss eines lukrativeren Erbauvertrags dienen.[3] Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.[4] In diesem Fall findet der Vermieter seinen Mieter nicht ab, um "Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten" (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG), sondern um seine Vermietungstätigkeit zu beenden.

Eine Abfindung, die der Stpfl. für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört zu den Werbungskosten.[5]

[1] BFH v. 17.1.1978, VIII R 97/75, BStBl II 1979, 337; BFH v. 24.10.1979, VIII R 92/77, BStBl II 1980, 187.
[2] FG Hamburg v. 7.4.1999, V 108/96, EFG 1999, 767.
[3] BFH v. 26.1.2011, IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480.
[4] BFH v. 7.7.2005, IX R 38/03, BFH/NV 2005, 1937, BStBl II 2005, 760.
[5] BFH v. 20.9.2022, IX R 29/21, BFH/NV 2023, 299.

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