Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieterabfindungen als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Abfindungszahlungen des Grundstückserwerbers an die Mieter für die vorzeitige Räumung sind Werbungskosten, wenn das Grundstück in unverändertem Zustand einer neuen und besseren Nutzungsverwertung zugeführt wird. Dem steht nicht entgegen, dass dem neuen Pächter gestattet ist, das Grundstück abzureißen und für seine Zwecke herzurichten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 21; HGB § 255
Tatbestand
Die Kläger – Mutter und Sohn – erwarben 1988 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Z-Verein e.V. sechs zusammenhängende Grundstücke mit der Belegenheit X-Straße 3 a und b, 5 a und b sowie 7 a und b (Größe jeweils zwischen 300 und 400 qm). Der Kaufpreis betrug 1 Mio. DM. Im Kaufvertrag verpflichteten sich die Käufer, die Grundstücke nach Räumung ausschließlich der L. GmbH (L GmbH), die eine Kfz-Vertragswerkstatt betreibt, für deren gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Jeweils zwei der nebeneinander liegenden Grundstücke waren mit einem Doppelhaus bebaut, die Wohnungen waren vermietet. Die Kläger hatten sich im Kaufvertrag verpflichtet, den Mietern vor dem 31.12.1990 weder zu kündigen noch die Miete zu erhöhen.
Das mittlere Doppelhaus 5 a und b wurde von den Mietern vorzeitig geräumt. Am 15.11.1989 verpachteten die Kläger ein ca. 1585 qm großes Teilstück der (insgesamt 2.028 qm umfassenden) Grundstücksfläche, nämlich die inzwischen geräumten Grundstücke 5 a und b sowie die jeweils rückwärtigen unbebauten Teile der Grundstücke 3 a und b und 7 a und b. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrages ist die Pächterin „zu baulichen und sonstigen Veränderungen des Pachtobjektes befugt, soweit sie betriebsnotwendig sind und die Zweckbestimmung des Pachtobjektes nicht beeinträchtigen”. Über die Zw...