Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 15 LEASING (Leases) / 3.1.1 Zugangsbewertung beim Leasingnehmer

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 122

Bei Vorliegen eines finance-Leasingverhältnisses hat der Leasingnehmer zu Beginn des Leasingverhältnisses (at inception) das Leasingobjekt und die Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber i. H. d. beizulegenden Zeitwerts zu bewerten (Rz 23). Eine bilanzielle Abbildung erfolgt mit dem Beginn (zum commencement date) des Nutzungsverhältnisses (Rz 20).

Sofern der Barwert der Mindestleasingzahlungen unter dem beizulegenden Wert liegt (Rz 70), ist im Rahmen der Zugangsbewertung der niedrigere Barwert der Mindestleasingzahlungen (aus Sicht des Leasingnehmers; Rz 49) maßgebend (IAS 17.20).

 

Rz. 123

Der beizulegende Zeitwert des Leasingobjekts zuzüglich evtl. Anschaffungsnebenkosten (Rz 124) stellt die Obergrenze für die Zugangsbewertung beim Leasingnehmer dar. Wird im Rahmen des Barwerttests nicht auf den internen Zinssatz des Leasinggebers (rate implicit in the lease) abgestellt, sondern der Grenzfremdkapitalzins des Leasingnehmers (Rz 65) angewendet, kann der Barwert der Leasingraten über dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts liegen. Es gilt Folgendes:

  • Im Rahmen der Folgebewertung ist die (im Vergleich zum Barwert geringere) Leasingverbindlichkeit durch Berücksichtigung eines höheren Zinssatzes zu reduzieren (Rz 135). Der Diskontierungszins des Barwerts der Mindestleasingraten und der Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit stimmen dann nicht überein (Rz 70).
  • Ein Ansatz des Barwerts der Mindestleasingzahlungen mit anschließender Anpassung an den niedrigeren beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts durch eine außerplanmäßige Abschreibung des Leasingobjekts ist nicht zulässig.
 

Rz. 124

Der beizulegende Zeitwert des Leasingobjekts ist im Rahmen der bilanziellen Abbildung durch den Leasinggeber vor Abzug evtl. Steuergutschriften und staatlicher Zuwendungen zu best...

Dieser Inhalt ist unter anderem im IFRS-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohe Weihnachten
Silberne Christbaumkugeln, weisse Paeckchen mit roten Schleifen, Federn
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen sehr herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen zu danken!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren