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§ 15 LEASING (Leases) / 2.3.3.2 Bestimmung der Mindestleasingraten

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 49

Die im Rahmen der Beurteilung des Barwerttests heranzuziehenden Mindestleasingraten sind für den Leasinggeber und den Leasingnehmer nicht identisch. Aus Sicht des Leasingnehmers umfassen die Mindestleasingraten sämtliche Zahlungen, die der Leasinggeber vom Leasingnehmer oder von einer mit dem Leasingnehmer verbundenen Partei (related party) i. S. v. IAS 24 (→ § 30 Rz 10) einfordern kann (IAS 17.4). Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Leasingverhältnisses anfallen (initial direct costs) und von dem Leasingnehmer übernommen werden, sind ebenfalls Bestandteil der Mindestleasingraten (ausgenommen sind Kosten, die im Zusammenhang mit Hersteller-/Händlerleasingverhältnissen verbunden sind; Rz 160).

Zu den Mindestleasingzahlungen gehören auch vom Leasingnehmer übernommene Kosten des Leasinggebers, Sonderzahlungen,[1] Vertragsstrafen, Übernahme von Verpflichtungen (z. B. zum Rückbau; → § 21 Rz 87) und garantierte Restwerte (IAS 17.4). Darüber hinaus ist bei der Ermittlung der Mindestleasingraten der Barwert einer günstigen Kaufoption mit einzubeziehen.

 

Rz. 50

Zahlungen, die der Leasingnehmer vor Leasingbeginn an den Leasinggeber leistet, sind ebenfalls als Bestandteil der Mindestleasingraten anzusehen. Im Barwerttest sind diese Zahlungen auf den Klassifizierungszeitpunkt aufzuzinsen. Als Zinssatz ist der entsprechende Diskontierungssatz für nach dem Klassifizierungszeitpunkt zu entrichtende Leasingzahlungen zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Anfang 01 leistet der Leasingnehmer LN eine einmalige Zahlung von 10.000 EUR an den Leasinggeber LG. Beginn des Leasingverhältnisses ist Anfang 02, die Vertragslaufzeit endet Ende 10. Zukünftig sind jeweils zum Jahresende Leasingzahlungen i. H. v. 5.000 EUR vereinbart.

Der Barwert der Mindestleasingraten ergibt sich unter B...

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