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"Zwangsweise" Übertragung des Betreuungsfreibetrags

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

Liegen bei den Eltern eines Kindes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 6 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist seit 1992 geschieden. Die gemeinsame 1988 geborene Tochter lebte bei der Mutter und war ausschließlich dort melderechtlich erfasst. Das FA berücksichtigte beim Kläger für 2000 keinen Betreuungsfreibetrag, da die geschiedene Ehefrau die Übertragung auf sie beantragt hatte.

 

Entscheidung

Obwohl der Kläger seinen Unterhaltspflichten nachgekommen war, war – auch ohne seine Zustimmung – wegen der Anknüpfung an das Melderecht allein aufgrund des Antrags der geschiedenen Ehefrau der Betreuungsfreibetrag auf sie zu übertragen.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist zu § 32 Abs. 6 EStG i.d.F. durch das FamFG vom 22.12.1999 ergangen. Die Gesetzesänderung folgte den Vorgaben des BVerfG im Kinderbetreuungskostenbeschluss vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91 u.a. (BStBl II 1999, 182) und führte ab 2000 neben dem Kinderfreibetrag (für das sächliche Existenzminimum) einen Betreuungsfreibetrag von 1.512 DM bei Einzelveranlagung (3.024 DM bei Zusammenveranlagung) ein. Bei nicht zusammen veranlagten Eheleuten stand grundsätzlich jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag und ein Betreuungsfreibetrag zu.

Bei einem Elternpaar, das nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllte, konnte der Freibetrag des einen Elternteils auf den anderen Elternteil übertragen werden. Voraussetzung für die Übertragung des Kinderfreibetrags war und ist bis heute, dass ein Elternteil seine Unterhaltspflicht e...

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