Rz. 38

Ähnlich wie bei den Investitionszuwendungen können auch Erfolgszuwendungen rückforderbar sein, wenngleich dies seltener der Fall ist. Analog sind deshalb auch bei den rückforderbaren Erfolgszuwendungen Rückstellungen zu bilden, welche das Risiko einer zukünftig entstehenden Rückzahlungsverpflichtung abbilden. Sofern die Rückzahlungsverpflichtung von Anfang an und unbedingt besteht, muss grundsätzlich eine Verbindlichkeit in Höhe des Rückzahlungsbetrags passiviert werden.

 

Rz. 39

 

Beispiel 5:

Zur Förderung eines Forschungsprojekts erhält ein Unternehmen einen Zuschuss in Höhe von 100 TEUR. Sofern das Projekt nach Ablauf von drei Jahren zu Erträgen führt, ist der Zuschuss vollständig zurückzuzahlen. Aufgrund der hohen Erfolgsaussichten des Projekts rechnet die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Zuschussbewilligung mit einer Rückzahlung der Zuwendung. Folglich ist eine Rückstellung zu bilden:

 
Nr. Konto TEUR   Konto TEUR
(1) Bank 100 an Sonstiger betrieblicher Ertrag 100
(2) Sonstiger betrieblicher Aufwand 100 an Sonstige Rückstellungen 100

Nach Ablauf von drei Jahren steht schließlich fest, dass die aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist. Damit qualifiziert sich die zuvor gebildete Rückstellung fortan als eine "Verbindlichkeit", die es bilanziell wie folgt zu erfassen bzw. umzubuchen gilt (Passivtausch):

 
Nr. Konto TEUR   Konto TEUR
(1) Sonstige Rückstellungen 100 an Sonstige Verbindlichkeiten 100
 

Rz. 40

Bei Erfolgszuwendungen, deren Rückforderbarkeit an einen zukünftigen Erfolg des Unternehmens anknüpft, fehlt es jedoch an der Passivierungsfähigkeit, da die Verpflichtung vor Beginn des maßgebenden Geschäftsjahres weder wirtschaftlich verursacht noch rechtlich entstanden ist. Solche Erfolgszuwendungen sind demnach bei Gewährung erfolgswirksam zu vereinnahmen und erst im Jahr der Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit zu passivieren.

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