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Zinsschranke / 2 Ausnahmeregelungen

Dr. Achim Kestler
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Der Schuldzinsenüberhang, der 30 % des nach dem oben dargestellten Schema ermittelten steuerlichen EBITDA übersteigt, ist zunächst steuerlich nicht abzugsfähig. Die Regelungen zur Zinsschranke ermöglichen jedoch weiterhin einen vollständigen Zinsabzug, wenn eine der folgenden drei Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a – c EStG eingreift:

  • Der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, beträgt weniger als 3 Mio. EUR ("Freigrenze");[1]
  • der Betrieb gehört nicht oder nur anteilig zu einem Konzern ("Konzernklausel"),[2] oder
  • der Betrieb gehört zu einem Konzern und seine Eigenkapitalquote ist am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher als die des Konzerns (Eigenkapitalquotenvergleich). Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu 2 Prozentpunkte ist ­dabei unschädlich ("Escape-Klausel").[3]

    Die Finanzverwaltung stellt nunmehr im aktuellen Anwendungsschreiben klar, dass laufende Zinsaufwendungen, die aufgrund von § 4h Abs. 2 EStG von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen sind, das verrechenbare EBITDA nicht mindern. Dies bedeutet, dass ein etwaiger Zinsvortrag, der gemäß § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG gerade nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen fällt, wiederum abgezogen werden darf, sofern ausreichend verrechenbares EBITDA gegeben ist.[4]

[1] § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG.
[2] § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG.
[3] § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG.
[4] BMF, Schreiben v. 24.3.2025, BStBl 2025 I S. 718, Rz. 45.

2.1 Freigrenze

Betragen die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang") eines Betriebs weniger als 3 Mio. EUR (Freigrenze), greift die Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht.[1] Die offensichtliche Intention des Gesetzgebers besta...

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