Da die GmbH nach Ausscheiden des Geschäftsführers in der Regel ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass dieser für eine gewisse Zeit nicht wettbewerblich tätig wird, kann als Ausgleich für das Unterlassen der Konkurrenztätigkeit eine Entschädigung vereinbart werden (sog. Karenzentschädigung). Diese kann zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer in der Höhe frei vereinbart werden. In der Praxis orientiert man sich an den Bestimmungen des § 74 HGB. Danach wird als Vergütung die Hälfte der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Leistungen vereinbart. Dies ist in der Regel das zuletzt bezogene Brutto-Jahresgehalt (Festgehalt + Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht aber: Sonderzuwendungen, Tantieme, Sachzuwendungen).

 
Achtung

Karenzentschädigung nur bei Vereinbarung:

"Bisher lässt der BGH beim GmbH-Geschäftsführer nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung zu.[1] Daher sollte der Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung ausdrücklich vereinbart werden."

[1] BGH, Urteil. v. 4.3.2002, II ZR 77/00.

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