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Werkvertrag / Gewerbesteuer

Ulrike Fuldner
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1 Grundsätze

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). Unternehmer, die Werkleistungen/Werklieferungen erbringen, sind immer gewerblich tätig (z. B. Bauträger, Inhaber einer Reparaturwerkstatt etc.).

Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Der Gewerbeertrag wird nach den §§ 7 ff. GewStG ermittelt.[1]

Ein Tätowierer, der auf Wunsch des Kunden für diesen ein individuelles Motiv entwirft und auf den Körper tätowiert, übt eine der zweckfreien Kunst zuzuordnende künstlerische Tätigkeit aus, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt.[2]

Ein Kfz-Sachverständiger ohne abgeschlossenes Ingenieurstudium gilt grundsätzlich als Gewerbetreibender. Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen oder im Deutschen Qualifikationsrahmen erbringt für sich betrachtet nicht den Nachweis, dass der Steuerpflichtige über eine einem abgeschlossenen Ingenieurstudium in Breite und Tiefe vergleichbare Vorbildung verfügt. Im Streitfall war ein gelernter Kfz-Meister als Kfz-Sachverständiger im Wesentlichen mit der Begutachtung von Unfallschäden tätig. Bei einer geringen Anzahl von Gutachten wurde er mit unfallanalytischen und mathematisch-technischen Fragen konfrontiert.[3]

 
Hinweis

Keine Hinzurechnung der von einem Bauträger als Herstellungskosten von Immobilien aktivierten Bauzeitzinsen

Hat ein Bauträger von dem Wahlrecht in R 6.3 Abs. 5 EStR 2012 Gebrauch gemacht und Ba...

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