Bei freiberuflichen Tätigkeiten ist es häufig schwierig zu entscheiden, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag abzuschließen ist. Gegenstand des Dienstvertrages ist wie beim Werkvertrag die Erbringung einer entgeltlichen Arbeitsleistung. Auch ein Dienstverpflichteter kann zudem selbständig sein und besondere Fachkenntnisse benötigen. Eine Abgrenzung gelingt am besten durch einen Blick darauf, was dem Vertrag zufolge zu erbringen ist: Ist bloß eine Arbeitsleistung zu erbringen – etwa eine Beratung –, dann schließt man einen Dienstvertrag ab; soll hingegen die Herbeiführung eines gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet sein, ist hierüber ein Werkvertrag abzuschließen. Darüber hinaus können weitere Kriterien und Umstände Anhaltspunkte für die Qualifizierung des zu wählenden Vertragstypus liefern.

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