Kommentar

1. Wechselt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres infolge der Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht, waren bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1995 nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG a. F. eine Veranlagung für die Zeit seiner unbeschränkten Steuerpflicht und eine weitere für die Zeit seiner beschränkten Steuerpflicht durchzuführen.

2. Bei der Zuordnung von Werbungskosten und Sonderausgaben zu einem der beiden Zeitabschnitte kommt es nach § 11 Abs. 2 EStG darauf an, wann die Ausgaben geleistet worden sind; hingegen lassen sich die Ausgaben nicht nach dem Prinzip des wirtschaftlichen Zusammenhangs zuordnen.

3. Ein Abzug von Ausgaben, die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht geleistet worden sind, scheidet bei Einkünften aus, die dem Abzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag unterliegen. Denn die Einkommensteuer gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen in o. g. Fällen mit dem Steuerabzug vom Bruttobetrag nach § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG als abgegolten, ohne daß Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

4. Seit dem Veranlagungszeitraum 1996 werden beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt während eines Kalenderjahres nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG – neue Fassung – die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte den während der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünften hinzugerechnet . Da einheitlicher Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist, kommt es für den Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben nicht mehr darauf an, wann sie geleistet worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.1996, I R 78/95

Anmerkung:

Der BFH hat es in dem vorstehenden Urteil mangels einer gesetzlichen Grundlage abgelehnt, während des Zeitabschnitts der beschränkten Steuerpflicht für das ganze Kalenderjahr gezahlte Schuldzinsen zeitanteilig für den Zeitabschnitt der unbeschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen. Er hat dem Abflußprinzip Vorrang vor dem Prinzip der Zuordnung nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang gegeben . Dies hat zu Härten geführt: Beispielsweise konnte ein bisher im Ausland ansässiger Arbeitnehmer seine Aufwendungen für die Rückkehr ins Inland nicht als Werbungskosten bei seinem nachfolgend erzielten inländischen Arbeitslohn absetzen. Diese Härten sind durch den ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG n. F. für die Fälle beseitigt worden, in denen der Wechsel in der Art der Steuerpflicht und die Zahlung in ein und dasselbe Kalenderjahr fallen, wie oben unter Nr. 4 ausgeführt.

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