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Werbeprämie mindert nicht das Entgelt für Lieferungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Leitsatz

Die Verrechnung einer an Altkunden gewährten Werbeprämie für die Vermittlung von Neukunden mit geschuldetem Leistungsentgelt des Altkunden mindert nicht die Bemessungsgrundlage.

 

Sachverhalt

Die Klägerin unterhielt einen Versandhandel mit Lebensmitteln. In ihren Werbeprospekten und auf ihrer Internetseite wurde jedem ihrer Altkunden für die Nennung der Adresse eines neuen Kunden eine "Werbegutschrift" versprochen. Voraussetzung war, dass der Neukunde nach Zusendung eines Probierpakets eine Bestellung aufgab und bezahlte. Die dem Altkunden zugesagte Prämie konnte aber nicht ausbezahlt werden, sondern wurde erst im Rahmen einer weiteren Bestellung des Altkunden von dem aus dieser Bestellung geschuldeten Betrag in Abzug gebracht. Die Klägerin minderte die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an die Altkunden um die verrechnete Werbegutschrift.

Das Finanzamt unterwarf hingegen das ungeschmälerte Entgelt (ohne Abzug der Werbegutschrift) der Besteuerung. Dagegen richtete sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an. Die Klägerin führte unstrittig in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen aus. Die Bemessungsgrundlage bestimmte sich gem. § 10 Abs. 1 UStG nach dem, was der Leistungsempfänger aufwendete, um die Leistung zu erhalten. Die dem Altkunden gewährte und verrechnete Werbeprämie stellte keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen dar, da der Gewährung dieser Prämien ein eigenständiger Leistungsaustausch zwischen den Altkunden und der Klägerin zu Grunde lag.

Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Im Streitfall bestand die Leistung des jeweiligen Altkunden in der Nennung der Adresse eines potenziellen Neukunden. Diese Leistung wurde im Hinblick auf ...

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