Bei "laufenden" Werbekosten ergibt sich in der Praxis häufig ein Problem: Bei der Weitergabe von Geschenken an Kunden und bei Werbeveranstaltungen, die mit einer Bewirtung von Kunden oder Geschäftsfreunden verbunden sind, wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG an. Für diese nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gelten
- entweder besondere Höchstgrenzen, z. B. bei Geschenken nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG,
- oder sie sind nur zu einem gewissen Prozentsatz abzugsfähig, wie z. B. Bewirtungskosten i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Daneben vermutet die Finanzverwaltung bei manchen Werbekosten, dass sie nicht ausschließlich betrieblich veranlasst, sondern auf private Motive zurückzuführen sind. Typisches Beispiel hierfür ist das Sponsoring. Häufig wird über die Abgrenzung, ob voll abzugsfähige, typische Werbekosten oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen, erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung gestritten. Daher ist von vornherein auf richtig formulierte Bestellungen an Lieferanten, Aufzeichnungen und Notizen zu achten, die belegen, dass es sich tatsächlich um voll abzugsfähige Werbekosten gehandelt hat.
In der Buchführung steht ein eigenes Konto zur Verfügung, das "Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten" erfasst.[1]
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