1.1 Steuersystematische Einordnung
Im Hinblick auf die steuersystematische Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen wurde seit Jahren darüber gestritten, ob die Zuordnung zu den Sonderausgaben zutreffend ist. Aufgrund der späteren nachgelagerten Besteuerung wurde häufig die Auffassung vertreten, dass es sich bei den geleisteten Beiträgen um vorweggenommene Werbungskosten handeln würde. Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht in mehreren grundlegenden Beschlüssen nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung ist die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, die Beiträge den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zuzuordnen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Zeiträume vor dem 1.1.2005 als auch für die Zeiträume nach dem 31.12.2004. Verfassungsrechtlich umstritten ist hingegen insbesondere die Ausgestaltung der Übergangsregelung. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung vom 6.3.2002 gefordert, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Alterseinkünften so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Diesen Grundsatz hat der BFH nochmals bestätigt und hierbei auch vorgegeben, wie nach seiner Auffassung das Vorliegen einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung zu berechnen ist.
Gegen die Entscheidungen des BFH haben die Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt, die vom BVerfG jedoch nicht zur Entscheidung angenommen wurde. In der Begründung des Nichtannahmebeschlusses deutet das BVerfG jedoch an, dass eine strikt einzelfallbezogene Beurteilung des Vorliegens einer Doppelbesteuerung nicht zwingend sei.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung würde eine einzelfallbezogene und eurogenau vorzunehmende Gegenüberstellung der Beitragsleistungen und der voraussichtlich ...