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Vorräte: Abschreibung/Zuschreibung / 2.3.4 Sonderfall unfertige Bauaufträge

Prof. Dr. Harald Kessler, Dr. Carola Rinker
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Eine letzte Besonderheit der steuerrechtlichen verlustfreien Bewertung betrifft die Behandlung unfertiger Bauaufträge. Bei diesen sind handelsrechtlich Verluste aufgrund nicht kostendeckender Veräußerungserlöse vorrangig durch eine Niederstwertabschreibung zu erfassen. Übersteigt der Verlust die am Abschlussstichtag aktivierten Herstellungskosten, ist der überschießende Betrag durch Bildung einer Drohverlustrückstellung zu berücksichtigen.

Steuerlich stellt sich die Frage, ob sich das gesetzliche Verbot für Drohverlustrückstellung[1] auf die Ermittlung von Teilwertabschreibungen auswirkt. Sie ist zu verneinen. Abschreibungen auf unfertige Bauaufträge sind danach zulässig, soweit ihr Teilwert voraussichtlich dauernd unter den aktivierten Herstellungskosten liegt. Eine Begrenzung der Teilwertabschreibung auf den Teil des Verlusts, der dem jeweiligen Fertigungsstand entspricht, hat der BFH zu Recht abgelehnt.[2], [3], [4]

 
Praxis-Beispiel

Verlustfreie Bewertung unfertiger Bauleistungen in der Handelsbilanz

Ein Bauunternehmen hat sich vertraglich verpflichtet, ein Bürogebäude zum Festpreis von 2 Mio. EUR auf fremdem Grund und Boden zu errichten. Der Reingewinnaufschlag auf die Selbstkosten betrug in der Vergangenheit bei vergleichbaren Projekten im Durchschnitt 10 %. Nach Verzögerungen und unerwarteten Schwierigkeiten in der Anlaufphase ergibt eine Überprüfung der Kalkulation des Projekts zum 31.12.01 folgendes Bild (vgl. Tab. 7, absolute Beträge in TEUR):

 
Kalkulationsdaten Fall 1 Fall 2 Fall 3
Vereinbarter Erlös 2.000 2.000 2.000
Bis zum 31.12.01 angefallene Selbstkosten      
  aktivierte Herstellungskosten 200 1.100 1.900
  + nicht aktivierungsfähige Kosten 100 100 100
  = Zwischensumme 300 1.200 2.000
Noch anfallende Selbstkosten (Schätzung)      
  aktivierungsfähige Herstellu...

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