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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat

Roger Görke
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Leitsatz

1. Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nach dem EuGH-Urteil vom 6. November 2014 (C 4/13) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften ein Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen vorzusehen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist.

2. § 65 EStG in unionsrechtskonformer Auslegung erfüllt die Voraussetzungen für die in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Ermächtigung.

 

Normenkette

§ 65 EStG, Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2 VO Nr. 1408/71

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mutter eines 1995 geborenen Sohnes S. Sie ist deutsche Staatsangehörige und im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das FA behandelte sie gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ihr Ehemann und Vater von S ist Belgier. Er arbeitete seit November 2006 bei einer belgischen Zeitarbeitsfirma, zuvor war er arbeitslos gewesen. Die Familie lebte zunächst in Deutschland und zog im Juni 2006 nach Belgien.

Die Klägerin erhielt deutsches Kindergeld für S. Ihr Ehemann hatte in Belgien kein Kindergeld beantragt. Als die Familienkasse vom Umzug nach Belgien erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Juli 2006 auf und forderte das für Juli 2006 bis März 2007 gezahlte Kindergeld zurück. Auf den Einspruch hin gewährte die Familienkasse (Differenz-)Kindergeld unter Anrechnung des belgischen Kindergeldanspruchs.

Die Klage auf ungeschmälertes Kindergeld hatte Erfolg. Das FG Düsseldorf (Urteil vom 18.5.2009, 14 K 1750/08 Kg, EFG 2009, 1302, Haufe-Index 2182278) erachtete den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid als rechtswidrig, weil die Anrechnung der nicht beantragten belgischen Familienleistung auf das deutsche Kinderge...

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