Leitsatz

Der Verkauf einer Internet-Domain kann nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert werden. Das FG Köln widerspricht mit dieser Entscheidung einem Kölner Finanzamt, das die Verkaufserlöse als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG besteuern wollte.

 

Sachverhalt

Ein Privatmann ließ sich bei der DENIC eine Internet-Domain registrieren, die er nach 2 Jahren zu einem Preis von 7.500 EUR wieder verkaufte. Das Finanzamt erfasste die Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und ging davon aus, dass der Privatmann eine wirtschaftlich relevante Leistung erbracht hat, indem er auf die Nutzungsmöglichkeit der Domain gegen Entgelt verzichtet hat.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Veräußerungserlös nicht nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert werden darf. Eine Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG kann nur im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens liegen. Nicht hierunter fallen Veräußerungsvorgänge, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird [1]. Ein solcher Veräußerungsvorgang liegt beim Verkauf eines Domain-Namens vor.

Der Annahme des Finanzamts, es liege eine sonstige Leistung in Form eines Unterlassens vor, folgte das FG nicht. Eine solche Sicht wäre nach Ansicht der Richter nur zutreffend, wenn der bisherige Inhaber seine Rechtsposition tatsächlich beibehielte und der Erwerber seine Rechte an der Domain nur über einen Nutzungsüberlassungsvertrag herleiten könnte. Dergestalt sind die Nutzungsbedingungen der DENIC aber gerade nicht ausgestaltet. Vielmehr registriert die DENIC die Domain für den künftigen Domaininhaber erst, wenn der bisherige Domaininhaber den Vertrag kündigt. Mit der Kündigung gibt er seine Rechte schließlich endgültig auf.

Das FG weist darauf hin, dass der Verkauf einer Internet-Domain ein privates Veräußerungsgeschäft (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) darstellen kann. Im Urteilsfall war eine Besteuerung jedoch nicht möglich, da die 1-jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.

 

Hinweis

Ein Zusammenhang mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften konnte das FG von vornherein ausschließen, da der Domain-Verkäufer ausschließlich als Arbeitnehmer tätig war.

Die Revision wurde zugelassen. Ob Sie eingelegt wurde, ist noch nicht bekannt

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, 8 K 3038/08

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