Der Vertrauensschutz nach Treu und Glauben kann laut FG Rheinland-Pfalz[1] auch außerhalb einer verbindlichen Zusage in Betracht kommen, wenn sich das Finanzamt durch pflichtwidriges Verhalten über die berechtigten Belange des Steuerpflichtigen hinwegsetzt und einen offensichtlichen Schaden des Steuerpflichtigen in Kauf nimmt. Der BFH sieht das anders.[2]

Ob eine außerhalb der Außenprüfung gegebene, nicht durch die §§ 204 – 207 AO geregelte Auskunft das Finanzamt bindet, richtet sich nach den von der Rechtsprechung zur Rechtslage nach der AO entwickelten, aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgrundsätzen. Danach ist eine Auskunft des Finanzamts nur dann verbindlich, wenn sie der für die spätere Veranlagung zuständige Beamte oder der Vorsteher erteilt hat.[3]

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