Die Begriffe Zusage und Auskunft werden in der Praxis häufig verwechselt.
Von der verbindlichen Zusage nach § 204 AO, die ein Verwaltungsakt[1] ist, sind zu unterscheiden
- die tatsächliche Verständigung über einen der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden konkreten, bereits abgeschlossenen Sachverhalt[2] und
- die verbindliche Auskunft mit Bindungswirkung nach § 89 Abs. 2 AO[3] über einen noch nicht verwirklichten zukünftigen Sachverhalt.
- die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG.[4]
Arbeitgeber kann in Lohnsteuerfragen Betriebsstätten-Finanzamt um Auskunft bitten
Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist für den Arbeitgeber jederzeit möglich zu allen (auch künftig tatsächlich eintretenden) Sachverhalten, soweit es um Fragen geht, die der Arbeitgeber im Steuerabzugsverfahren berücksichtigen muss. Z. B. kann der Arbeitgeber klären lassen, welche Zuwendungen an den Arbeitnehmer steuerpflichtig sind. Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.[5] Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Aussage darüber, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig rechtlich einordnet.[6]
Auch eine abgekürzte Außenprüfung[7] kann Grundlage für eine verbindliche Zusage nach §§ 204 bis 207 AO sein.
Zusicherung des Finanzamts u. U. auch außerhalb der verbindlichen Zusage
Es ist anerkanntes Recht, dass das Finanzamt auch außerhalb einer verbindlichen Zusage oder einer verbindlichen Auskunft nach Treu und Glauben an eine Zusicherung, eine zweifelhafte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne zu beurteilen, gebunden sein kann und hieraus verpflichtet ist, bei einer späteren Veranlagung der Zusicherung gemäß zu handeln. Eine fortgesetzte fehlerhafte Rechtsanwendung über Jahre hinaus reicht aber nicht aus. Aus ihr lässt sich aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht schließen, die Finanzbehörde werde das Recht auch dann noch zugunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft anwenden, wenn es die Fehlerhaftigkeit erkannt hat.[8]
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