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Unternehmenspflichten beim Transparenzregister / 6.5 Unstimmigkeitsmeldungen

Dr. Rocco Jula
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Seit dem 1.1.2020 müssen alle Verpflichteten (Aufzählung in § 2 GwG, siehe 7.), die Aufsichts- und Ordnungsbehörden nach dem GwG und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dem Transparenzregister Unstimmigkeiten, die ihnen beim Abgleich des Registereintrags und ihrer eigenen Erkenntnisse und Informationen auffallen unverzüglich melden (§ 23a GwG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ein "Sammeln" von Unstimmigkeiten bzw. die turnusgemäße Abgabe der Meldungen zu einem festen Zeitpunkt, z. B. quartalsweise, ist nicht zulässig.[1]

Eine Unstimmigkeit besteht, wenn

  • vorgeschriebene Eintragungen gänzlich fehlen,
  • einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder
  • abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.

Die Unstimmigkeitsmeldungen werden online auf der Internetseite des Transparenzregisters abgegeben (www.transparenzregister.de); andere Wege sind nicht vorgesehen. Vor der Meldung ist eine Online-Registrierung erforderlich.

 
Achtung

Nichtmeldung = Ordnungswidrigkeit

Wer eine nötige Unstimmigkeitsmeldung unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG). Die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung besteht auch dann, wenn schon ein Vermerk über eine laufende Prüfung eingetragen ist.

Sofern eine Vereinigung oder Rechtsgestaltung nicht im Transparenzregister erfasst werden muss, ist eine Unstimmigkeitsmeldung nicht abzugeben.[2]

Geht eine Unstimmigkeitsmeldung ein, wird sie unverzüglich von der Registerstelle geprüft. Den Auszug kennzeichnet sie mit einem Prüfungsvermerk, der nicht davon abhalten darf, weitere Unstimmigkeiten zu melden.

Die registerführende Stelle erstellt auf Basis der in den anderen Registern vorhandenen Informationen sowie der aufgrund von Nachfragen erhaltenen Informationen und Unterlage...

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