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Unechte doppelte Haushaltsführung wird nicht mehr anerkannt

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Leitsatz

Aufwendungen wegen unechter doppelter Haushaltsführung sind jedenfalls ab 2003 nicht mehr als Werbungskosten abziehbar.

 

Sachverhalt

Ein Student der Wirtschaftswissenschaften beantragte für den Veranlagungszeitraum 2003 verschiedene Studienkosten sowie die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten im Wege der Feststellung eines bleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2003 festzusetzen. Er unterhielt am Studienort eine Wohnung. In seinem Heimatort, der nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt bildete, wohnte er allerdings kostenfrei bei den Eltern. Der Kläger berief sich, da das Finanzamt seine Aufwendungen nicht anerkannte, auf Abschnitt R 43 Abs. 5 der Lohnsteuerrichtlinien, nach denen auch die Kosten einer unechten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind.

 

Entscheidung

Das Gericht hat als Ausgangspunkt die Studienkosten im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit des Studenten als Ökonom als abzugsfähig anerkannt. Insoweit stützt sich das Urteil auf die neuere Rechtsprechung des BFH, die die Kosten für ein Erststudium unter bestimmten Voraussetzungen als vorweggenommene Werbungskosten behandelt und die bis zur Gesetzesänderung 2004 Geltung beanspruchen kann. Die Aufwendungen für eine so genannte unechte doppelte Haushaltsführung hat das Gericht jedoch nicht berücksichtigt. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Lohnsteuerrichtlinien durch die Rechtsprechungsentwicklung und durch Gesetzesänderungen insoweit überholt sind, so dass sich der Kläger nicht auf sie berufen könne. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG hat der Gesetzgeber nämlich abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Kosten einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind. Der BFH hat ferner im Urteil vom 05.10.1994 die Anwendbarkeit diese...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Aufwendungen für ein erstmaliges Studium der Wirtschaftswissenschaften als vorab entstandene Werbungskosten. Aufwendungen wegen „unechter doppelter Haushaltsführung” im Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr als Werbungskosten ...

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