Kommentar

Aufgrund des Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere[1] sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Art. 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

Die Finanzverwaltung hatte 2011[2] umfangreich zu den Voraussetzungen zu § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG Stellung genommen und hatte die Liste der unter die Begünstigungsregelungen fallenden Hauptquartiere fortlaufend[3] aktualisiert.

Jetzt hat sie dieses Schreiben neu aufgelegt und die Liste der Hauptquartiere nach Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere neu gefasst.

Neben der Neuauflage der Liste der Hauptquartiere ist auch die Nachweisführung angepasst worden. Veränderungen haben sich dabei bei den sog. Eigenbestätigungen ergeben (in diesen Fällen bestätigen die Einrichtungen selbst, dass der Leistungsbezug für die begünstigten Zwecke erfolgt – dann ist kein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats notwendig).

Wichtig

Ergänzt wurde die Angaben zu der Eigenbestätigung durch den Hinweis, dass eine Eigenbestätigung bei Umsätzen an die Mitglieder der in Deutschland errichteten NATO-Hauptquartiere für deren persönlichen Gebrauch nicht statthaft ist. Zuständig für die Erteilung der behördlichen Bestätigung ist in diesen Fällen das BZSt.

Konsequenzen für die Praxis

Unter den weiteren Bedingungen sind Leistungen gegenüber diesen Einrichtungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG steuerbegünstigt. Die Neufassung ersetzt das Schreiben der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2011. Ein besonderer Anwendungszeitraum ist nicht angegeben.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 25.1.2022, III C 3 – S 7493/19/10001 :002, BStBl 2022 I S. 163.

[1] BGBl 1969 II S. 2009.
[3] Zuletzt durch BMF, Schreiben v. 8.2.2021, BStBl 2021 I S. 310.

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