Kommentar

Die Finanzverwaltung hat schon im Oktober 2016 das Formular für die Jahressteuererklärung 2017 veröffentlicht und wird zeitnah auch die entsprechenden Datensätze zur Verfügung stellen. Bisher hatte die Finanzverwaltung die jeweiligen Vordrucke und Datensätze für die Umsatzsteuerjahreserklärung immer erst im Herbst des betreffenden Jahres veröffentlicht.[1]

Wichtig

Ab 2017 müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und die nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind. Deshalb hat der Unternehmer ab Veranlagungsjahr 2017 die Möglichkeit, in Zeile 22 das Kennzeichen "1" anzugeben, wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind. In diesem Fall soll eine Ergänzung zur Erklärung abgegeben werden, die mit "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zu kennzeichnen ist.

Konsequenzen für die Praxis

Die frühzeitige Vorstellung der Vordrucke für die Jahressteuererklärung 2017 führt aber noch zu einer weiteren Konsequenz: Hat der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung eingestellt oder hat das Finanzamt nach § 16 Abs. 4 UStG einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr festgelegt, hat der Unternehmer binnen eines Monats die Steuererklärung abzugeben. Bisher war dies unterjährig nicht mit der für dieses Jahr zu verwendenden Vordrucke/Datensätze möglich, sodass die Finanzverwaltung[2] es im Rahmen einer "unbilligen Härte" ermöglichte, die papierenen Vordrucke des Vorjahrs zu verwenden. Durch die frühzeitige Veröffentlichung der Erklärungsvorlagen für die aktuellen Jahre ist es jetzt dem Unternehmer möglich, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.10.2016, III C 3 – S 7344/16/10003, BStBl 2016 I S. 1059.

[1] Z. B. wurde der Erklärungsvordruck für 2016 durch BMF, Schreiben v. 30.9.2016, III C 3 – S 7344/16/10001 veröffentlicht.

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