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Umsatzsteuer-Nachschau / 4 Ablauf einer Nachschau – Kompetenzen des Prüfers

Ferdinand Huschens
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4.1 Betreten von Grundstücken und Räumen

Im Rahmen der Nachschau hat der Prüfer das Recht, unternehmerisch genutzte Grundstücke und Räume (auch angemietete) zu betreten. Wichtig: Nur das Betreten ist zulässig. Das Durchsuchen der genannten Räumlichkeiten ist unzulässig. Ohne Grund dürfen die Räumlichkeiten nicht betreten werden, der Prüfer muss glaubhaft machen, dass er dort Prüfungen vornehmen oder Feststellungen treffen will. Während einer Umsatz-Nachschau gefertigte Fotografien führen zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt, wenn diese Fotos mit Einwilligung des Betroffenen gefertigt werden bzw. der Prüfer das Grundstück des Betroffenen dabei nicht betritt.[1]

 
Wichtig

Wohnräume dürfen nicht betreten werden

Das Betreten von Wohnräumen gegen den Willen des Unternehmers ist durch das Grundgesetz erhöht geschützt und kommt unter diesen Umständen im Rahmen der Nachschau grundsätzlich nicht in Betracht.

 
Praxis-Tipp

Betrieblich genutzte Räume kenntlich machen

Bei Räumen, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, sollte der Betroffene durch schlüssiges Verhalten (z. B. Angaben in der Gewerbeanmeldung, welche Räume betrieblich genutzt werden; Beschriftung, äußeres Erscheinungsbild der Türen) zum Ausdruck bringen, dass der Raum nicht "nach außen" für fremde Personen geöffnet ist. Das erschwert dem Prüfer regelmäßig das Betretungsrecht.

[1] Zu Einzelheiten vgl. OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.2.2012, S 7420 b – 7 – St 24.

4.2 Geschäfts- und Arbeitszeiten

Das Betreten der Räumlichkeiten ist nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Grundsätzlich ist dabei wohl von den branchenüblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten auszugehen. Allerdings muss auch mit einer Nachschau außerhalb branchenüblicher Geschäfts- und Arbeitszeit...

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