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Umsatzsteuer in Italien / 5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung

Ferdinand Huschens
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Jeder Unternehmer, der Umsätze bewirkt, ist zur Rechnungserteilung verpflichtet. Rechnungen sind sofort zum Zeitpunkt des Umsatzes auszustellen, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum 15. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats. Vereinfachte Rechnungsangaben gelten für Rechnungen bis 400 EUR (ab 24.5.2019; vorher: 100 EUR). Die Mindestangaben in den vereinfachten Rechnungen sind:

  • Einmalige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Datum der Rechnung,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden (B2B)
  • Name und Anschrift des Verkäufers und des Kunden,
  • Beschreibung der Waren / Dienstleistungen,
  • Preis, einschließlich ausreichender Informationen zur Überprüfung der Mehrwertsteuerberechnung.

Rechnungen sind bis zum Ablauf des 4. Jahres nach Vorlage der Steuererklärung für das Jahr der Rechnungsausstellung aufzubewahren.

Ab 31.3.2015 sind Rechnungen bei Leistungen an bestimmte öffentliche Einrichtungen zwingend auf elektronischem Weg zu erteilen.

Seit 1.1.2018 müssen Verkaufs- und Einkaufsrechnungen vierteljährlich bis zum Ende des 2. Monats des Folgequartals der Finanzbehörde gelistet werden (Identifikation des leistenden Unternehmers, des Leistungsempfängers, Datum und Nummer der Rechnung, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerbetrag).

Seit 1.1.2018 gilt, dass bei der Ausstellung von Rechnungen mit einem überhöhten Steuerausweis eine Geldbuße zwischen 250 und 10.000 EUR verhängt werden kann. Die frühere Regelung, dass in solchen Fällen der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hatte (und ein Bußgeld von 90 % des abgezognenen Steuerbetrags zu leisten hatte), ist entfallen. Dies gilt aber nicht in Betrugsfällen.

Seit 1.1.2019 müssen Rechnungen und damit zusammenhängende Berichtigungen für Lieferungen von Waren und Dienstl...

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